Prof. Dr. Thilo Schülke
, Dr. Jan Faßhauer
Rz. 134
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der Klassifizierung einer Leasingvereinbarung als operatives Leasingverhältnis liegt das Gedankengut zugrunde, dass die Chancen und Risiken am Leasingobjekt aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise beim Leasinggeber verblieben sind, der das Leasingobjekt entsprechend den einschlägigen Standards für (immaterielle) Vermögenswerte (IAS 16; IAS 38) bzw. als Finanzinvestition gehaltene Immobilien (IAS 40) bilanziert.
Rz. 135
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Entstehen dem Leasinggeber anfängliche direkte Kosten im Zusammenhang mit dem operativen Leasingverhältnis, sind diese dem Buchwert des zugrunde liegenden Vermögenswerts hinzuzurechnen und über die Laufzeit des Leasingverhältnisses auf der gleichen Basis als Aufwand zu erfassen wie die damit generierten Leasingerträge (IFRS 16.83). Im Zusammenhang mit dem operativen Leasingverhältnis erhaltene oder bezogene Nebenleistungen sind separat zu würden. Stellen diese keine Leasingzahlungen dar wie beispielsweise Kautionen im Bereich des Immobilienleasing, scheidet eine lineare Erfassung als Ertrag aus.
Rz. 136
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Wahl der Abschreibungsmethode ist mit dem Abschreibungsvorgehen für ähnliche Vermögenswerte des Leasinggebers in Einklang zu bringen (IFRS 16.83). Maßgeblich für die gewählte Abschreibungsmethode ist nicht die Laufzeit der Leasingvereinbarung, sondern die Nutzungsdauer sowie Art der Nutzungsverwendung des zugrunde liegenden Vermögenswerts gemäß IAS 16 und IAS 38. Eine etwaige außerplanmäßige Wertminderung sowie Erfassung eines festgestellten Wertminderungsaufwands bilanziert der Leasinggeber nach den einschlägigen Vorschriften in IAS 36 (IFRS 16.85).