Prof. Dr. Thilo Schülke
, Dr. Jan Faßhauer
1.2.3.10.1 Vorbemerkungen
Rz. 164
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Sale-and-lease-back-Transaktionen (SALB-Transaktionen) vereinen bereits nach der Begriffsbestimmung des Standards zwei verschiedene Sachverhalte: einen Verkaufsvorgang und eine Leasingvereinbarung, die zweistufig zu beurteilen sind. Der Verkäufer agiert auf Basis der Rückleasingvereinbarung als Leasingnehmer und der Käufer als Leasinggeber. Sofern ein Verkäufer/Leasingnehmer einen Vermögenswert an einen Käufer/Leasinggeber überträgt und diesen Vermögenswert vom Käufer/Leasinggeber (zurück-)least, ist die Transaktion für beide Vertragsparteien nach den Regelungen des IFRS 16.99–103 zu bilanzieren (IFRS 16.98).
Rz. 165
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Hierzu ist zunächst gemäß IFRS 15 zu beurteilen, ob der übertragene Vermögenswert einen Verkauf darstellt. Anhand des Fünf-Schritte-Modells ist zu bestimmen, ob und wann eine Leistungsverpflichtung erfüllt wurde (IFRS 16.99). Die bilanzielle Konsequenz unterscheidet in der Folge zwischen Übertragungen des Vermögenswerts, die einen Verkauf darstellen (IFRS 16.100–102) und solchen, die keinen Verkauf darstellen (IFRS 16.103). Das IASB betont, dass eine SALB-Transaktion formal nicht zwangsläufig auch als solche ausgestaltet sein muss. Eine SALB-Transaktion liegt vor, sofern der Leasingnehmer den zugrunde liegenden Vermögenswert vor Übertragung an den Leasinggeber kontrolliert (IFRS 16.B46; IFRS 16.BC261), dies kann auch dann der Fall sein, wenn der Vermögenswert noch nicht vollumfänglich hergestellt wurde. Im Vorfeld der Übertragung ist zudem zu beurteilen, ob der Vermögenswert als zur Veräußerung gehalten zu klassifizieren ist gemäß IFRS 5.6.