Prof. Dr. Thilo Schülke
, Dr. Jan Faßhauer
Rz. 97
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
IFRS 16 verlangt umfangreiche qualitative und quantitative Angaben im Anhang gemäß IFRS 16.52–60. Durch die Angaben im Anhang sollen dem Abschlussadressaten Informationen bereitstellt gestellt werden, die zusammen mit den Angaben in der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Kapitalflussrechnung eine Beurteilung der Auswirkungen der Leasingverhältnisse auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Leasingnehmers ermöglichen (IFRS 16.51). Angaben, die bereits an anderer Stelle im Abschluss bereitgestellt wurden, sind nicht zu wiederholen, sofern entsprechende Querweise vorgenommen werden (IFRS I6.52). Hinweise zur Wesentlichkeit hat das IASB explizit nicht bei der Formulierung der geforderten Angaben im Anhang nach IFRS 16 aufgenommen mit Verweis auf andere Standards, denen ebenfalls nur die allgemeinen Wesentlichkeitsvorgaben gemäß IAS 1.30A f. zugrunde liegen (IFRS 16.BC216).
Während im Jahr der Erstanwendung, bei Umstellung der Rechnungslegung nach der modifiziert retrospektiven Methode, zudem Informationen zum Zinssatz nach IFRS 16 sowie zur Überleitung der ausstehenden operativen Leasingzahlungen gemäß IAS 17 auf die bilanzierte Leasingverbindlichkeit gemäß IFRS 16 darzustellen waren (IFRS 16.C12), sind diese Angaben ab dem zweiten Anwendungsjahr nicht mehr vorzunehmen.
Rz. 98
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Neben dem allgemeinen Hinweis, dass Doppelnennungen zu vermeiden sind, ist der Leasingnehmer angehalten, die Angaben zu den Leasingaktivitäten in einer einzelnen Angabe oder separatem Abschnitt bereitzustellen (IFRS 16.52). Nachfolgende Angaben sind gemäß IFRS 16.53 für den Berichtszeitraum bereitzustellen, wobei eine Darstellung in Tabellenform nicht vorgeschrieben ist, aber für Zwecke der Übersichtlichkeit sachdienlich e...