Prof. Dr. Thilo Schülke
, Dr. Jan Faßhauer
1.2.2.4.2.1 Vorauszahlungen und Kautionen
Rz. 71
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Vorauszahlungen, die der Leasingnehmer vor oder am Bereitstellungsdatum (commencement date) leistet, sind nicht Bestandteil der Leasingverbindlichkeit, da mit diesen Zahlungen keine zukünftige Verpflichtung mehr einhergeht. Diese Zahlungen stellen aber Entgelte für das Nutzungsrecht da und sind demnach folgerichtig bei der Erstbewertung des Nutzungsrechts hinzuzurechnen. Wurden diese Zahlungen bereits vor dem Bereitstellungsdatum als Vorauszahlung geleistet, sind diese zunächst abzugrenzen und zum Bereitstellungsdatum in das Nutzungsrecht umzugliedern (Aktivtausch). Kosten, die dem Leasingnehmer entstehen zum Bau oder Gestaltung des Leasingobjekts (relating to the construction or desighn of the underlying asset) stellen keine Anschaffungskosten des Nutzungsrechts dar und sind mitunter nach anderen Standards zu erfassen (IFRS 16.B43 f.).
Kautionen, die der Leasingnehmer beispielsweise für die Anmietung einer Immobilie als erstattungsfähige Sicherheitsleistung (security deposit) zu leisten hat, sind kein Bestandteil der Anschaffungskosten des Nutzungsrechts. Den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution bilanziert der Leasingnehmer als Forderung und der Leasinggeber als Verbindlichkeit gemäß IFRS 9. Erfolgt die Verzinsung zu einem unter dem üblichen Marktniveau liegenden Zins, ist der Differenzbetrag zwischen Nominalwert und beizulegendem Wert der Kaution mitunter beim Nutzungsrecht hinzuzurechnen.
1.2.2.4.2.2 Erhaltene Leasinganreize
Rz. 72
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Leasinganreize (lease incentives) werden nicht selten vom Leasinggeber an den Leasingnehmer geleistet zur Steigerung der Leasingumsätze und stehen damit im engen Zusammenhang mit dem Leasingverhältnis (IFRS 16.Appendix A). Di...