Prof. Dr. Thilo Schülke
, Dr. Jan Faßhauer
Rz. 53
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Laufzeit eines Leasingverhältnisses wird in IFRS 16 als unkündbare Grundmietzeit (non-cancellable period) definiert, in der ein Leasingnehmer berechtigt ist, das Leasingobjekt zu nutzen. Zeiträume für Verlängerungsoptionen (option to extend) und Kündigungsoptionen (option to terminate) sind zusätzlich zu berücksichtigen unter der Voraussetzung, dass der Leasingnehmer hinreichend sicher (reasonably certain) ist, die Optionen auszuüben bzw. nicht auszuüben (IFRS 16.18 i. V. m. IFRS 16.A).
Rz. 54
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Laufzeit beginnt am Bereitstellungsdatum und umfasst auch mietfreie Zeiträume (IFRS 16.B36). Am Bereitstellungsdatum und damit Zeitpunkt, an dem der Leasinggeber dem Leasingnehmer das zugrunde liegende Leasingobjekt zur Nutzung bereitstellt (IFRS 16.A), trifft der Leasingnehmer auch eine Einschätzung zur Ausübung von Optionen (IFRS 16.B37).
Rz. 55
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der Grundmietzeit liegen damit objektivierbare Kriterien auf Basis der vertraglichen Konditionen zugrunde. Bei der Beurteilung der hinreichend sicheren Ausübung einer Verlängerungs- oder Kündigungsoption sind Ermessensentscheidungen durch die Bilanzierungspraxis zu treffen. Diese intersubjektive Würdigung wird durch eine mangelnde Konkretisierung der hinreichenden Sicherheit begünstigt. Der Standard stellt mit IFRS 16.B37–B40 lediglich relevante Fakten (relevant factors) und Umstände (circumstances) bereit, denen Rechnung zu tragen ist bei der Beurteilung von wirtschaftlichen Anreizen des Leasingnehmers zur Ausübung bzw. Nichtausübung der Optionen (IFRS 16.19).
Rz. 56
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Gemäß dem nicht abschließenden Beispielkatalog in IFRS 16.B37 sind nachfolgende Faktoren zu berücksichtigen:
- Vertragsbedingungen und Konditionen für Option im ...