Prof. Dr. Thilo Schülke
, Dr. Jan Faßhauer
Rz. 48
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Ein Leasingnehmer hat das Wahlrecht die Bilanzierungsvorgaben gemäß IFRS 16.22–49 nicht anzuwenden auf kurzfristige Leasingverhältnisse und Leasingverhältnisse, bei denen der zugrunde liegende Vermögenswert von geringem Wert ist. Das IASB begründet die Ausnahmeregelung (recognition expemption) mit Kosten-Nutzen-Erwägungen zur Entlastung der Bilanzierungspraxis nicht alle Leasingverhältnisse bilanziell erfassen zu müssen und stellt dazu umfangreiche Erläuterung in den basis for conclusion bereit (IFRS 16.BC87–BC104). Die Ausnahmeregelung wird in der Literatur als konzeptionelle Schwäche des IFRS 16 kritisiert, da dem Leasingnehmer hierüber wieder die Möglichkeit eröffnet wird, Leasingverhältnisse bilanzunwirksam zu erfassen in Analogie zu operativen Leasingvereinbarungen gemäß IAS 17.
Rz. 49
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Bei der Anwendung der Ausnahmeregelung vom Bilanzansatz kommt der Laufzeitbestimmung für kurzfristige Leasingverhältnisse folglich eine entscheidende Bedeutung zu. Zur Bestimmung der Laufzeit sind die mit dem Leasingverhältnis vereinbarten Verlängerungs- und Kündigungsoptionen zwingend in die Gesamtbeurteilung der Laufzeit einzubeziehen (eine ausführliche Darstellung der Laufzeitbestimmung in vgl. Tz. 53 ff.).
Rz. 50
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Für die Anwendung der Ausnahmeregelung auf Leasingverhältnisse über geringwertige Vermögenswerte bedarf es zunächst einer Bestimmung, wie geringfügige Vermögenswerte (low-value assets) gemäß IFRS 16 zu definieren sind. Das IASB hat bei der Entwicklung der Ausnahmeregelung eine Wertgrenze von 5.000 USD und weniger zugrunde gelegt (IFRS 16.BC100), die Quantifizierung selbst aber nicht in den Standard übernommen. IFRS 16 stellt grundsätzlich auf den Neuwert des Vermögenswerts ab und klamme...