Prof. Dr. Thilo Schülke
, Dr. Jan Faßhauer
Rz. 44
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Um gemäß IFRS 16 Kontrolle über einen identifizierbaren Vermögenswert ausüben zu können, muss der Leasingnehmer das Recht haben, im Wesentlichen den gesamten wirtschaftlichen Nutzen (obtain substaintially all of the economic benefits) aus der Verwendung des Vermögenswerts zu ziehen (IFRS 16.B9(a) i.Vm. IFRS 16.B21–B23) und das Recht haben die Nutzung des identifizierten Vermögenswerts zu bestimmen (right to direct the use; IFRS 16.9(b) i. V. m. IFRS 16.B24–B30). In Anlehnung an das Kontrollkriterium in IFRS 10 und IFRS 15, ist Kontrolle demnach durch kumulative Erfüllung des sog. Benefit-Elements (Recht auf wirtschaftliche Nutzenziehung) und des Power-Elements (Recht auf Bestimmung der Nutzung) gegeben (IFRS 16.BC117).
Rz. 45
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Wirtschaftlicher Nutzen kann auf unterschiedlichste Weisen entstehen: durch eigene Nutzung (using), Besitz (holding) oder Untervermietung (subleasing; IFRS 16.B21). Bei der Bestimmung, ob der Leasingnehmer im Wesentlichen den gesamten wirtschaftlichen Nutzen ziehen kann, ist der vertraglich festgelegte Nutzungsumfang des Vermögenswerts zugrunde zu legen. Dabei sind Restriktionen des Leasinggebers zu beachten, die beispielweise die Nutzung des zugrunde liegenden Vermögenswerts auf ein bestimmtes Volumen (z. B. gefahrene Kilometer bei einem Pkw-Leasing) oder eine geografische Region beschränken (IFRS 16.B22).
IFRS 16 konkretisiert hierzu nicht näher, wie im Wesentlichen (obtain substaintially) zu definieren ist, sodass es einer Auslegung dieser Bedingung bedarf. In der Literatur werden hierzu Maßstäbe von größer 90 % diskutiert. Zur Anwendung dieser Quantifizierung bedarf es folglich auch einer zu bestimmbaren Output-Menge des Nutzens als Referenzgröße. Nach unserer Auffassung sind die wi...