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Kapitel 7: Aktiva und Passiva betreffende Fragestellungen / 1.2.1.2 Anwendungsbereich

Prof. Dr. Thilo Schülke, Dr. Jan Faßhauer
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Rz. 36

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

IFRS 16 umfasst grundsätzlich alle Verträge von Leasingnehmern und Leasinggebern, die ein Leasingverhältnis begründen oder enthalten. Konkretisiert wird der Anwendungsbereich durch die Definitionskriterien für das Vorliegen eines Leasingverhältnisses (IFRS 16.9 i. V. m. IFRS 16.B9-B31). Zu beachten ist jedoch, dass nachfolgende Sachverhalte aufgrund von Branchenspezifika oder Bilanzierungsvorgaben in anderen Standards explizit ausgeschlossen sind aus dem Anwendungsbereich des Standards (IFRS 16.3):

  • Leasingverhältnisse zur Exploration oder Nutzung von Mineralien, Öl, Erdgas und ähnlichen nicht regenerativen Ressourcen
  • Leasingverhältnisse bei biologischen Vermögenswerten im Anwendungsbereich von IAS 41, die von einem Leasingnehmer gehalten werden
  • Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen im Anwendungsbereich von IFRIC 12
  • Lizenzen zur Nutzung geistigen Eigentums, die ein Leasinggeber im Anwendungsbereich von IFRS 15 vergibt
  • Rechte, die ein Leasingnehmer im Rahmen von Lizenzvereinbarungen im Anwendungsbereich von IAS 38, beispielsweise für Filme, Videoaufnahmen, Theaterstücke, Manuskripte, Patente und Urheberrechte hält.

Der Leasingnehmer kann den Standard auch auf andere als die oben genannten immateriellen Vermögenswerte anwenden (IFRS 16.4 i. V. m. IFRS 16.3(e)), beispielsweise für die Bilanzierung von Software.[1]

[1] Vgl. Ewelt-Knauer/Höbener, in: Baetge u. a., IFRS-Ko, IFRS 16 Rn. 5(a).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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