Prof. Dr. Thilo Schülke
, Dr. Jan Faßhauer
1.1.1.2.1 Vollamortisationsverträge über bewegliche Sachen
Rz. 5
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Hier unterscheidet der Leasingerlass vier Arten von Verträgen. Dargestellt wird nachfolgend, unter welchen Voraussetzungen eine von der rechtlichen Eigentumslage abweichende Zurechnung beim Leasingnehmer erfolgt:
Rz. 6
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Verträge ohne Kauf- oder Verlängerungsoption: Hier erfolgt eine Zurechnung beim Leasingnehmer dann, wenn die Vertragszeit weniger als 40 % oder mehr als 90 % der gewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt. Denn bei einer Vertragszeit von weniger als 40 % der Nutzungsdauer wird sich der Leasingnehmer auf das Geschäft nur einlassen, wenn er mit hoher Wahrscheinlichkeit nach Vertragsende den Leasinggegenstand wird weiter nutzen oder sehr günstig erwerben können. Wirtschaftlich liegt damit letztlich eine versteckte Kauf- oder Verlängerungsoption vor (dazu sogleich). Ab einer Vertragslaufzeit von mehr als 90 % der betrieblichen Nutzungsdauer ist der Leasinggeber faktisch von der Nutzbarkeit des Leasinggutes ausgeschlossen, weshalb § 39 Abs. 2 Satz 1 AO es in diesem Fall dem Leasingnehmer wirtschaftlich zurechnet.
Rz. 7
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Verträge mit Kaufoption: Hier erfolgt die wirtschaftliche Zurechnung beim Leasingnehmer unter denselben Voraussetzungen wie im Falle von Verträgen ohne Optionsrecht oder wenn bei einer Grundmietzeit zwischen 40 % und 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der für den Fall der Ausübung des Optionsrechts vorgesehene Kaufpreis niedriger ist als er im Fall der linearen Abschreibung nach Maßgabe der AfA-Tabelle sein müsste. Denn in diesem Fall ist die Optionsausübung wirtschaftlich günstig.
Rz. 8
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Verträge mit Verlängerungsoption: Hier erfolgt die Zurechnung zum Leasingnehmer bei einer Grundmietzeit von weniger als 40 % oder mehr als 90 % der ...