Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Heribert Anzinger
Rz. 593
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
IAS 1 enthält u. a. Regelungen zum Ausweis in der Bilanz. Finanzielle Verbindlichkeiten sind gem. IAS 1.54 (m) gesondert auszuweisen. IAS 1.60 fordert, die Bilanz entweder nach der Fristigkeit der Vermögenswerte und Schulden in kurz- und langfristig zu gliedern, sofern eine Gliederung nach Liquidität nicht zuverlässiger und relevanter ist. Eine entsprechende Anwendung kommt für Finanzinstitute in Betracht (IAS 1.63).
Rz. 594
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Unabhängig davon sind kurzfristige und langfristige finanzielle Verbindlichkeiten anzugeben. Anzugeben sind die Beträge, von denen erwartet wird, dass sie innerhalb bzw. nach den nächsten zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag realisiert oder erfüllt werden (IAS 1.61).
Rz. 595
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
IAS 1.65 weist auf die Nützlichkeit von zusätzlichen Informationen über die erwarteten Realisierungszeitpunkte von Vermögenswerten und Schulden und deren Nützlichkeit zur Beurteilung der Zahlungsfähigkeit und Liquidität des Unternehmens hin. Weitergehende Informationen zu Angabe der Fälligkeitstermine finden sich im IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben.
Rz. 596
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Im IAS 1.32 findet sich ein Saldierungsverbot für Vermögenswerte und Schulden. In bestimmten Fällen kann jedoch von dem Saldierungsverbot abgewichen werden, es sei denn, die Saldierung spiegelt den wirtschaftlichen Gehalt eines Geschäftsvorfalls oder eines sonstigen Ereignisses wider (IAS 1.33).
Rz. 597
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Eine Verrechnung kommt nach IAS 32.45 in Betracht, wenn die Voraussetzungen eines gegenwärtigen durchsetzbaren Rechtsanspruchs zur Aufrechnung einer Verbindlichkeit eines Schuldners durch eine eigene bestehende Forderung des Gläubigers gegeben sind.