Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Heribert Anzinger
Rz. 558
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der Erfüllungsbetrag von Verpflichtungen, die in Geld zu erfüllen sind, ist der Nennbetrag. Sind aber in ihm verdeckte Zinsen enthalten, die noch nicht fällig sind, ist der Betrag entsprechend abzuzinsen. Das ist regelmäßig bei Ratenkaufverträgen der Fall. Ist der Rückzahlungsbetrag höher als der Ausgabebetrag, kann der Unterschiedsbetrag aktiv abgegrenzt werden (vgl. § 250 Abs. 1 HGB, vgl. Kapitel 7 Tz. 404 ff.). Kosten für die Aufnahme und Rückzahlung von Verbindlichkeiten bleiben unberücksichtigt, obwohl der teilweise verwendete Begriff Wegschaffungskosten bzw. Abschaffungskosten etwas anderes suggeriert.
Rz. 559
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Teilweise wird statt des Erfüllungsbetrages der Vereinnahmungsbetrag als maßgeblich für die Bewertung bestimmter Verbindlichkeiten erachtet. Gestützt wird diese Auffassung darauf, dass in bestimmten Fällen die Einbuchung zum Vereinnahmungsbetrag anerkannt ist (dazu sogleich die Einzelfälle). Mit diesen Einzelfällen wird eine teleologische Reduktion befürwortet.
Der Befund, dass in einigen Fällen der Vereinnahmungsbetrag anzusetzen ist, trifft zu. Ob die anerkannten Ausnahmen tatsächlich eine teleologische Reduktion rechtfertigen, erscheint indes methodisch zweifelhaft. Denn diese Ausnahmen zeichnen sich dadurch aus, dass Teile der später zu zahlenden Kosten kein Tilgungsbestandteil sind, sondern Zinsen bzw. Vergütungsbestandteile. Der Begriff "Erfüllungsbetrag" ist weit genug, beide Bestandteile zu erfassen. Die Ausnahmen rechtfertigen sich daher nicht mit einer Reduktion des Wortlautes. Vielmehr werden die einzelnen rechtlichen Leistungsgründe – Tilgung und Vergütung – auseinandergehalten.
BEISPIEL
Die A-GmbH erhält von der B-AG ein unverzinsliches Darlehen mit fester Laufzeit von fü...