Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Heribert Anzinger
Rz. 494
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Problematisch ist die Bestimmung der Restlaufzeit. Teilweise steht diese bereits aufgrund vertraglicher Verpflichtungen fest. In anderen Fällen bedarf es einer Schätzung des voraussichtlichen Erfüllungszeitpunktes. Hierbei ist wiederum das Vorsichtsprinzip zu berücksichtigen, sodass von unterschiedlich langen Restlaufzeiten, die in Frage kommen, im Zweifel die längere zu wählen ist.
Rz. 495
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Problematisch ist die Bestimmung der Restlaufzeit, wenn ungewisse Verbindlichkeiten über einen längeren Zeitraum erfüllt werden. Das betrifft beispielsweise:
- Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
- Rückstellungen für Gewährleistungsverpflichtungen
- Rückstellungen für Rekultivierungsmaßnahmen.
Rz. 496
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Steuerrechtlich ist für diese Fälle gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG auf den Beginn der Erfüllung der fraglichen Verpflichtung abzustellen. Handelsrechtlich wird dieses Vorgehen als unzulässig angesehen. Das IDW tritt deshalb dafür ein, die Rückstellung in mehrere Teilrückstellungen aufzuteilen ("Jahresscheiben") und ihnen ihre individuelle Restlaufzeit zuzuordnen. Dabei kann zur Vereinfachung unterstellt werden, dass die Inanspruchnahme jeweils entweder zur Jahresmitte oder zum Jahresende erfolgt. Alternativ sei es auch zulässig, die Abzinsung nach Maßgabe der durchschnittlichen Laufzeit oder der durchschnittlichen Kapitalbindungsdauer vorzunehmen.
Rz. 497
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
BEISPIEL
Die ABC-GmbH ist verpflichtet, Rekultivierungsmaßnahmen für den Abbau von Steinen und Erden vorzunehmen. Sie rechnet damit, dass sich die Arbeiten über drei Jahre erstrecken und zum 30.06.2015 beginnen. Dabei schätzt das Unternehmen, dass Aufwendungen folgendermaßen erforderlich werden: