Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Heribert Anzinger
Rz. 485
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Grundsätze
Verpflichtungen, denen im Rahmen eines schwebenden Austauschverhältnisses eine Gegenleistung gegenüber steht, sind nicht in der Bilanz anzusetzen (vgl. Kapitel 5 Tz. 44 f., schwebende Geschäfte). Denn insofern besteht eine Ausgeglichenheitsvermutung für Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzprinzip, vgl. Kapitel 5 Tz. 153 ff.). Jedoch ist eine Rückstellung in der Höhe zu bilden, in der die Verpflichtung die geschuldete Gegenleistung übersteigt (Verpflichtungsüberschuss), wenn die Ausgeglichenheitsvermutung widerlegt ist (dazu sogleich). Der dann erforderliche Betrag ist nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung vorsichtig zu schätzen. Dabei ist der bestehenden, aber schwebenden Verpflichtung der künftige Aufwand gegenüber zu stellen, der mit den zu erwartenden Erträgen zu saldieren ist. Wirtschaftlich entspricht die Rückstellungsbildung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften damit einer Vorwegnahme außerplanmäßiger Abschreibungen auf den anzuschaffenden Vermögensgegenstand.
Rz. 486
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Beschaffungsgeschäfte
Zu differenzieren ist zwischen schwebenden Beschaffungsgeschäften und schwebenden Absatzgeschäften. Die Ausgeglichenheitsvermutung kann im Falle schwebender Beschaffungsgeschäfte widerlegt sein:
- bei fehlender Auslastung
- wenn der Beschaffungspreis unter den im konkreten Geschäft vereinbarten Preis sinkt.
Rz. 487
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Weiter ist danach zu unterscheiden, ob der zu beschaffende Gegenstand oder Wert aktiviert werden kann. Liegt ein bilanzierungsfähiger Vermögensgegenstand vor (vgl. Kapitel 5 Tz. 14 ff.) und ist die Ausgeglichenheitsvermutung widerlegt, ist in Höhe der geschätzten Wertdifferenz eine Drohverlustrückstellung erforderlich, wenn es sich um einen Vermögensgege...