Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Heribert Anzinger
Rz. 417
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
IAS 37 ist von allen nach IFRS bilanzierenden Unternehmen anzuwenden und regelt Ansatz, Bewertung und Ausweis von Rückstellungen sowie Angabepflichten zu Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen (IAS 37.1).
Explizit nicht im Anwendungsbereich des IAS 37 liegen Rückstellungen, die aus noch zu erfüllenden Verträgen resultieren. Darunter sind nach IAS 37.3 Verträge zu verstehen, bei denen beide Parteien ihre Verpflichtungen noch nicht oder erst teilweise (zu gleichen Teilen) erfüllt haben. Es handelt sich dabei also um schwebende Geschäfte. Der Ausschluss schwebender Geschäfte von der Rückstellungsbildung bezieht sich allerdings nicht auf belastende Verträge (onerous contracts), d. h. auf solche Verträge, aus denen dem Unternehmen ein Verlust droht.
Rz. 418
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Des Weiteren sind von der Anwendung des IAS 37 all diejenigen Rückstellungen ausgenommen, deren Bilanzierung in anderen Standards geregelt ist. IAS 37 fungiert dabei als lex generalis, welches zugunsten speziellerer Regelungen (lex specialis) in anderen Standards zurücktritt. In diesem Kontext nennt IAS 37.5 beispielhaft folgende Rückstellungen:
- aus Ertragsteuern (IAS 12)
- aus Leasingverhältnissen (IFRS 16), wobei IAS 37 auf Leasingverhältnisse angewendet wird, die vor dem Bereitstellungsdatum belastend werden, sowie auf kurzfristige und geringwertige Leasingverhältnisse, die nach IFRS 16.6 bilanziert werden und belastend wurden
- aus Leistungen an Arbeitnehmer (IAS 19)
- aus Versicherungsverträgen und sonstigen Verträgen im Anwendungsbereich von IFRS 17
- aus bedingten Gegenleistungen eines Erwerbers bei einem Unternehmenszusammenschluss (IFRS 3)
- aus Erlösen aus Verträgen mit Kunden (IFRS 15); da IFRS 15 jedoch keine Regelungen für belastende oder belastend geworde...