Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Heribert Anzinger
3.1.1.4.1 Einführung
Rz. 404
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
"Verpflichtungen" aus unterlassener Instandhaltung stellen "bloße Obliegenheiten des Kaufmanns gegen sich selbst" dar. Verpflichtungen zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen gegenüber externen Dritten, bspw. basierend auf Leasing-, Miet- oder Pachtverträgen, fallen nicht unter § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB, können jedoch unter den Voraussetzungen des § 249 Abs. 1 HGB als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu erfassen sein.
Die Bilanzierung von Aufwandsrückstellungen verhindert eine klare Trennung von Ergebnisverwendung und Ergebnisermittlung und stellt somit einen Fremdkörper in der Rückstellungsbilanzierung dar. Seit dem BilMoG und dem damit einhergehenden Verbot zur Bildung allgemeiner Aufwandsrückstellungen wird für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 begonnen haben, der Kreis bilanzierungsfähiger Aufwandsrückstellungen auf unterlassene Instandhaltungen, die innerhalb von drei Monaten nach dem Abschlussstichtag nachgeholt werden, und Abraumbeseitigungen, die innerhalb des nachfolgenden Geschäftsjahres nachgeholt werden, begrenzt.
3.1.1.4.2 Unterlassene Instandhaltung
Rz. 405
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Instandhaltung stellt sich als wiederholende Maßnahmen, z. B. Wartungs- oder Inspektionsarbeiten, dar. Diese Maßnahmen sind jedoch gegenüber nachträglich aktivierungsfähigem Herstellungsaufwand abzugrenzen. Aktivierungspflichtige Aufwendungen, bspw. nach dem Komponentenansatz (IDW RH 1.016), sind nicht rückstellungsfähig. Neben ...