Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Heribert Anzinger
Rz. 396
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Durch Ansatz einer Drohverlustrückstellung für ein Beschaffungsgeschäft über ansatzfähige Vermögensgegenstände des Anlage- oder Umlaufvermögens wird eine spätere, zum Abschlussstichtag gebotene außerplanmäßige Abschreibung antizipiert. Eine Rückstellung ist zu bilden, wenn nach vollzogener Lieferung voraussichtlich eine außerplanmäßige Abschreibung geboten wäre. Dabei ist die Zuordnung des Vermögensgegenstands zum Umlauf- oder Anlagevermögen zu berücksichtigen, da die gesetzlichen Vorschriften zur außerplanmäßigen Abschreibung in Abhängigkeit davon unterschiedlich streng sind. Im Umlaufvermögen reicht es bereits aus, wenn der Wert der Gegenleistung den aus Börsen- oder Marktpreis abgeleiteten Wert bzw. den niedrigeren beizulegenden Wert unterschreitet (§ 253 Abs. 4 HGB). Im Anlagevermögen besteht nur dann ein Wertberichtigungsbedarf, wenn die Wertminderung voraussichtlich dauernd ist (§ 253 Abs. 4 HGB). Besteht bei Finanzanlagevermögen und voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung ein Wahlrecht zur Vornahme einer außerplanmäßigen Abschreibung, scheidet die Bildung einer Rückstellung aus.
Rz. 397
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Bspw. bei Mietverhältnissen handelt es sich um Beschaffungsgeschäfte über nicht ansatzfähige Leistungen. Wenn die durch den Bilanzierenden zu erbringende Leistung (das Entgelt) den Beitrag der empfangenden Leistung zum Unternehmenserfolg (wirtschaftlicher Wert der Leistung) übersteigt, löst dies die Notwendigkeit zum Ansatz einer Drohverlustrückstellung aus. Dies kann der Fall sein, wenn der Wert, respektive der Wiederbeschaffungspreis der beschafften Leistung sinkt oder die Leistung nicht mehr benötigt wird und somit keinen Wert mehr für das bilanzierende Unternehmen besitzt.
Rz. 398
Stand: 2. A. – ET: 07/20...