Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Heribert Anzinger
Rz. 373
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Nur wenn die Inanspruchnahme des Bilanzierenden aus seiner Außenverpflichtung wahrscheinlich ist, ist der Ansatz einer Verbindlichkeitsrückstellung geboten. Es werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, wie hoch dieses Wahrscheinlichkeitsmaß ist.
Rz. 374
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Nach einer weniger strengen, von der BFH-Rechtsprechung geprägten Auffassung muss die Inanspruchnahme "überwiegend wahrscheinlich" sein. Der BFH formuliert dies häufig in der Weise, dass "mehr Gründe für als gegen" das Bestehen einer Verpflichtung bzw. die Inanspruchnahme daraus sprechen müssen ("50 % + x"-Formel). Dies liegt mit dem "more likely than not" aus IFRS 37.15 auf einer Linie. Teile des handelsbilanzrechtlichen Schrifttums haben sich der "50 % + x"-Regel angeschlossen.
Rz. 375
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Davon abweichend wird von anderen Teilen des handelsbilanzrechtlichen Schrifttums eine strengere Auffassung vertreten. Unter Verweis auf das Vorsichtsprinzip, dem die BFH-Rechtsprechung nur unzureichend Rechnung trage, ist eine Rückstellung auch dann anzusetzen, wenn die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme 50 % nicht überschreitet, aber dennoch "stichhaltige Gründe dafür sprechen, dass das Unternehmen" aus der Verpflichtung "voraussichtlich in Anspruch genommen wird". Es kommt also darauf an, ob mit einer Inanspruchnahme aus der Außenverpflichtung ernsthaft zu rechnen ist. Ein Indiz dafür ist, ob ein potenzieller Erwerber bei einem Erwerb des Unternehmens für die fragliche Verpflichtung einen Abschlag beim Kaufpreis berücksichtigen würde.
Rz. 376
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Beide Auffassungen sind sachlich begründet und damit vertretbar. Die auf den ersten Blick markante Kontroverse stellt sich tatsächlich deutlich entschärft dar, ...