Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Heribert Anzinger
Rz. 366
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der bilanzielle Ansatz setzt voraus, dass eine Außenverpflichtung entweder rechtlich bereits besteht oder zumindest hinreichend wahrscheinlich entstehen wird. Nur eine rechtlich entstandene oder wirtschaftlich verursachte Verpflichtung stellt am Abschlussstichtag eine wirtschaftliche Belastung dar. Verpflichtungen, die sich der Kaufmann selbst auferlegt hat (Innenverpflichtungen), fallen nicht unter § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB.
Rz. 367
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Eine Verpflichtung ist dann rechtlich entstanden, wenn alle Tatbestandsmerkmale, an die die Leistungspflicht anknüpft, erfüllt sind. Bei Rechtsgeschäften (z. B. durch Vertragsschluss), öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (z. B. durch Verwaltungsakt) oder aufgrund von Gesetzesvorschriften (z. B. gesetzliche Schadenersatzansprüche) lässt sich dieser Zeitpunkt regelmäßig exakt bestimmen. Unerheblich ist, ob der Gläubiger seinen Anspruch bereits geltend gemacht hat.
Rz. 368
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Eine Außenverpflichtung besteht auch dann, wenn ihr zwar kein Rechtsgrund zugrunde liegt, wenn sich der Kaufmann aber aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen deren Erfüllung nicht entziehen kann oder will (faktische Verpflichtung). Der bilanzielle Ansatz setzt also entweder die Notwendigkeit oder den Willen des Kaufmanns voraus, der Erwartungshaltung des Dritten nachzukommen und die faktische Verpflichtung zu erfüllen. Hintergrund sind neben Treu und Glauben häufig moralische, sittliche oder schlicht geschäftliche Erwägungen. Beispiele sind Verpflichtungen aus nichtigen Verträgen, Verpflichtungen zur Durchführung gesetzlich (ggf. noch) nicht vorgeschriebener Umweltschutzmaßnahmen aufgrund öffentlichen Drucks oder Verpflichtungen infolge des Eingehens auf rechtl...