Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Heribert Anzinger
Rz. 364
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Das Ungewissheitsmoment, das ungewissen Verbindlichkeiten innewohnt, unterscheidet diese von Verbindlichkeiten. Wenn entweder Ungewissheit der Höhe nach oder Ungewissheit dem Rechtsgrund nach besteht oder wenn hinsichtlich beider Aspekte Ungewissheit besteht, kommt unter den übrigen Voraussetzungen des § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB der Ansatz einer Verbindlichkeitsrückstellung in Betracht. Der Rechtsgrund einer Verpflichtung ist bspw. ungewiss, wenn bei Aufstellung nicht abschließend beurteilt werden kann, ob ein zivilrechtlicher Schadenersatztatbestand erfüllt ist oder nicht. Die Höhe einer Verpflichtung ist bspw. ungewiss, wenn in einem Passivrechtstreit über die Höhe eines Schadenersatzanspruchs gestritten wird.
Rz. 365
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Eine Verbindlichkeit ist aber nicht ungewiss i. S. d. § 249 Abs. 1 HGB, wenn lediglich unsicher ist, wann die Verpflichtung fällig bzw. erfüllt werden wird. Gleiches gilt, wenn lediglich unklar ist, wer der Gläubiger des Anspruchs ist.