Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Heribert Anzinger
Rz. 355
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Gegenstand einer Verbindlichkeitsrückstellung kann – in Abgrenzung zu Innenverpflichtungen – nur eine Verpflichtung gegenüber einem Dritten sein.
Rz. 356
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Anspruchsgrundlagen können zum einen zivilrechtlicher Art sein (privatrechtliche Verpflichtung).
Rz. 357
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
(einstweilen frei)
Rz. 358
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Beispiele sind Steuerzahlungen, Rechnungslegungspflichten, Umweltschutzverpflichtungen und dergl. mehr. Für bilanzsteuerliche Zwecke soll nach Rechtsprechung des BFH eine ungewisse öffentlich-rechtliche Verpflichtung unmittelbar durch das Gesetz nur dann hinreichend konkretisiert sein, wenn gesetzlich ein inhaltlich genau bestimmtes Handeln vorgesehen ist, ein Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums geboten ist und anderenfalls eine Sanktionierung erfolgt. Hintergrund ist, dass im Besteuerungsverfahren bspw. die Grundsätze der Gleichmäßigkeit der Besteuerung oder der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit gelten. Im Handelsbilanzrecht sind diese Argumente nicht beachtlich; vielmehr macht der vollständige Ansatz aller Schulden es erforderlich, ungeachtet dieser bilanzsteuerlichen Konkretisierungen allein auf Basis der gesetzlichen Normierung bereits Rückstellungen anzusetzen.
Rz. 359
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Unabhängig von der Rechtsgrundlage würde es dem Ansatz einer Rückstellung entgegenstehen, wenn sich der Schuldner seiner Verpflichtung aus eigener Kraft entledigen oder deren Erfüllung entziehen könnte.
Rz. 360
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Für den bilanziellen Ansatz unerheblich ist, ob es sich um eine Geld-, Dienst- oder Sachleistungs-/Sachwertverpflichtung handelt.
Rz. 361
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Für den bilanziellen Ansatz nicht erforderlich ist, dass der ...