Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Heribert Anzinger
3.1.1.2.1 Tatbestandsvoraussetzungen
Rz. 354
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist gem. § 249 Abs. 1 HGB anzusetzen für eine am Abschlussstichtag
- sicher oder wahrscheinlich bestehende oder entstehende Außenverpflichtung,
- über deren Höhe oder Rechtsgrund Ungewissheit besteht,
- die, wenn sie nicht rechtlich entstanden ist, zumindest wirtschaftlich verursacht ist und
- wenn mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist.
- Des Weiteren dürfen die künftigen Ausgaben nicht als Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktivierungspflichtig sein,
- und es darf kein Passivierungsverbot bestehen.
3.1.1.2.2 Außenverpflichtung
Rz. 355
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Gegenstand einer Verbindlichkeitsrückstellung kann – in Abgrenzung zu Innenverpflichtungen – nur eine Verpflichtung gegenüber einem Dritten sein.
Rz. 356
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Anspruchsgrundlagen können zum einen zivilrechtlicher Art sein (privatrechtliche Verpflichtung).
Rz. 357
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
(einstweilen frei)
Rz. 358
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Beispiele sind Steuerzahlungen, Rechnungslegungspflichten, Umweltschutzverpflichtungen und dergl. mehr. Für bilanzsteuerliche Zwecke soll nach Rechtsprechung des BFH eine ungewisse öffentlich-rechtliche Verpflichtung unmittelbar durch das Gesetz nur dann hinreichend konkretisiert sein, wenn gesetzlich ein inhaltlich genau bestimmtes Handeln vorgesehen ist, ein Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums geboten ist und anderenfalls eine Sanktionierung erfolgt. Hintergrund ist, dass im Besteuerungsverfahren bspw. die Grundsätze der Gleichmäßigkeit der Besteuerung oder der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit gelten. Im Handelsbilanzrecht sind diese Argumente nicht beachtlich; vielmehr macht der vollstä...