Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Heribert Anzinger
Rz. 329
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Gegenstand des § 249 HGB ist der Ansatz von Rückstellungen. Der erste Absatz definiert den gesetzlichen Tatbestand positiv. Der zweite Absatz grenzt die Rückstellungsbildung entsprechend den Tatbeständen des ersten Absatzes abschließend negativ ab: "Für andere […] Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden."
Vorschriften zur Bewertung von Rückstellungen finden sich in § 253 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie in § 253 Abs. 2 HGB. Der Ausweis ergibt sich aus § 247 Abs. 1 HGB (für alle Kaufleute) bzw. § 266 Abs. 1 und 3 HGB (für KapGes und KapCoGes). Die für Rückstellungen einschlägigen Vorschriften für die Anhangangaben des Jahresabschlusses finden sich in § 253 Abs. 6, § 284 Abs. 1, § 284 Abs. 2 Nr. 1, § 285 Nr. 12, § 285 Nr. 24, § 285 Nr. 25 HGB sowie in Art. 28 Abs. 2, Art. 48 Abs. 6, Art. 67 Abs. 1 Satz 4 und Art. 67 Abs. 2 EGHGB.
Bilanzsteuerlich verbietet § 5 Abs. 4a EStG grds. den Ansatz von Drohverlustrückstellungen in der Steuerbilanz. Anders kann dies bspw. im Fall "angeschaffter Drohverlustrückstellungen" sein.
Rz. 330
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Für den Praktiker wichtige Hilfsmittel zur Auslegung des § 249 HGB zu Fragen des Ansatzes von Rückstellungen stellen die Verlautbarungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) dar, hier insbesondere die nachfolgend aufgeführten Stellungnahmen zur Rechnungslegung:
- Handelsrechtliche Bilanzierung von Verpflichtungen aus Altersteilzeitregelungen (IDW RS HFA 3)
- Zweifelsfragen zum Ansatz und zur Bewertung von Drohverlustrückstellungen (IDW RS HFA 4)
- Handelsrechtliche Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen (IDW RS HFA 30 n. F.)
- sowie – wenngleich vor allem zu Fragen der Bewertung – Einzelfragen zur handelsrechtlichen Bilanzierung von Verbindlichkeitsrückstellungen (IDW RS HFA 34).