Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Heribert Anzinger
Rz. 322
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
In der Eigenkapitalveränderungsrechnung sind die im Abschluss aufzugliedernden Posten des Eigenkapitals einzeln in ihrer Entwicklung darzustellen. Die Gliederung der Eigenkapitalveränderungsrechnung muss deshalb der Gliederung des Eigenkapitals im Abschluss folgen.
IAS 1.108 beschreibt exemplarisch, welche Eigenkapitalbestandeile gesondert darzustellen sind. Danach sind zumindest jede Kategorie des eingebrachten Kapitals (z. B. Stamm- und Vorzugsaktien), der kumulierte Saldo jeder Kategorie des sonstigen Ergebnisses (z. B. Währungsumrechnungs-, Umbewertungs- oder Neubewertungsrücklage) und die Gewinnrücklagen gesondert (z. B. gesetzliche Rücklagen, satzungsmäßige Rücklagen, gesellschaftsvertragliche Rücklagen) darzustellen.
IAS 1.106A und IAS 1.79 gewähren ein Wahlrecht die Aufgliederung des Eigenkapitals in der Bilanz, in der Eigenkapitalveränderungsrechnung oder im Anhang vorzunehmen. Möglich ist eine Aufgliederung auf der ersten Ebene zwischen Jahresergebnis und Rücklagen in der Eigenkapitalveränderungsrechnung und die weitere Untergliederung der Gewinnrücklagen im Anhang.
Beschränkungen der Aufgliederung der Eigenkapitalveränderungsrechnung ergeben sich nur aus den allgemeinen Darstellungsgrundsätzen, insbesondere der Klarheit, Übersichtlichkeit und Relevanz. Weil die IFRS für die Eigenkapitalveränderungsrechnung kein Schema vorgeben, sondern nur einen Mindestumfang und Beispiele regeln, können aus den IAS 1.106 ff. keine Schranken, etwa für die Aufgliederung der Gewinnrücklagen in der Eigenkapitalveränderungsrechnung abgeleitet werden.