Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Heribert Anzinger
2.4.2.2.1 Regelungsgrundlagen
Rz. 320
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die IFRS regeln in IAS 1.10 und 1.106 nur die Verpflichtung, eine Eigenkapitalveränderungsrechnung aufzustellen und deren Mindestumfang. IAS 1.06A–.107 regeln ein Wahlrecht das ausgewiesene sonstige Einkommen und die Dividendenausschüttungen in der Eigenkapitalveränderungsrechnung oder im Anhang zu erläutern. Eine bestimmte Gliederung schreiben die IFRS nicht vor.
2.4.2.2.2 Funktion der Eigenkapitalveränderungsrechnung
Rz. 321
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Im IFRS-Abschluss steht die Eigenkapitalveränderungsrechnung gleichrangig neben den anderen Abschlussbestandteilen. Sie bildet für die Abschlussadressaten wegen der besonderen Erfolgskonzeption der IFRS (vgl. Kapitel 4) zusammen mit der Gesamtergebnisrechnung eine notwendige Informationsquelle zur Beurteilung der Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft. In der Eigenkapitalverwendungsrechnung werden die einzelnen Eigenkapitalkomponenten systematisch aufgegliedert (Aufteilung der Eigenkapitalposten) und für die Abschlussadressaten in ihrer Entwicklung (Entwicklung des Eigenkapitals) nachvollziehbar dargestellt.
2.4.2.2.3 Inhalt und Gliederung der Eigenkapitalveränderungsrechnung
2.4.2.2.3.1 Gliederung des Eigenkapitals in der Eigenkapitalveränderungsrechnung (IAS 1.108)
Rz. 322
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
In der Eigenkapitalveränderungsrechnung sind die im Abschluss aufzugliedernden Posten des Eigenkapitals einzeln in ihrer Entwicklung darzustellen. Die Gliederung der Eigenkapitalveränderungsrechnung muss deshalb der Gliederung des Eigenkapitals im Abschluss folgen.
IAS 1.108 beschreibt exemplarisch, welche Eigenkapitalbestandeile gesondert darzustellen sind. Danach sind zumindest jede Kategorie des eingebrachten Kapitals (z. B. Stamm- und Vorzugsaktien), der kumulierte Saldo jeder Kategorie des sonstigen Ergebnisses (z. B. Währungsumrechnungs-, Umbewe...