Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Heribert Anzinger
2.4.1.2.1 Gesetzliche Grundlagen
Rz. 309
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die §§ 264 Abs. 1 Satz 2; 297 Abs. 1 Satz 1 HGB regeln nur die Verpflichtung, einen Eigenkapitalspiegel aufzustellen. Das HGB enthält keine Definition und keine Regelung über den Inhalt. Begriff und Inhalt können deshalb nur aus dem Zweck des Eigenkapitalspiegels bestimmt werden. Aus ihm sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung für den Eigenkapitalspiegel abzuleiten. Sie werden durch die Internationalen Rechnungslegungsstandards und durch die Verlautbarungen des DRSC beeinflusst.
2.4.1.2.2 Funktion des Eigenkapitalspiegels
Rz. 310
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Funktion des Konzerneigenkapitalspiegels ist es, die Eigenkapitalstruktur und die Veränderung der Elemente des Eigenkapitals systematisch darzustellen und dadurch ein vertieftes Bild in die Vermögenslage zu vermitteln. Zentrale Bedeutung hat er für die Darstellung erfolgsunwirksamer Geschäftsvorfälle, die sich weder der Bilanz noch der Gewinn- und Verlustrechnung entnehmen lassen. Der Eigenkapitalspiegel muss daher die für den Adressatenkreis relevanten Elemente des Eigenkapitals und insbesondere die Veränderungen ausweisen, die sich nicht aus der Bilanz oder der GuV ablesen lassen.
Beispiele für Eigenkapitalveränderungen, die erfolgsneutral sind und daher nicht in der Konzern-GuV dargestellt werden, ergeben sich insbesondere aus der Währungsumrechnung, der Schuldenkonsolidierung und der Zwischenergebniseliminierung.
2.4.1.2.3 Inhalt und Gliederung des Eigenkapitalspiegels
2.4.1.2.3.1 Eigenkapitalspiegel des Konzernabschlusses
2.4.1.2.3.1.1 Anwendungsleitlinien und Beispielsgliederungen in DRS 22
Rz. 311
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Für den Konzernabschluss enthält DRS 22 eine Interpretation der G...