Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Heribert Anzinger
Rz. 231
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Aktienoptionen können auch an Mitarbeiter oder Mitglieder der Geschäftsführung vergeben werden. § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG hat die Begebung solcher Optionsrechte erleichtert. Sowohl bei virtuellen Eigenkapitalinstrumenten (bloße Beteiligung an der Wertsteigerung des Unternehmens) als auch bei Überlassung noch zu erwerbender einer Aktien besteht ein bloßer Erfüllungsrückstand, der durch eine entsprechende Rückstellung auszuweisen ist. Wegen des Nettoausweises bedarf es keines Ausweises, wenn eigene Aktien für Optionsprogramme bereits erworben worden sind. Eine Rückstellung ist deshalb nicht zu bilden, weil der Vermögensgegenstand zur Befriedigung die drohende Verbindlichkeit nur aus dem betreffenden Gegenstand zu befriedigen ist. Wurde die Arbeitsleistung erbracht und werden die eigenen Aktien ausgegeben, ist § 272 Abs. 1b HGB anzuwenden. § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB ist nicht berührt.
Rz. 232
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Bei Gewährung bloßer Optionsrechte (naked warrants) sind zwei Differenzbeträge zu unterscheiden. Zum einen gibt es die Differenz zwischen dem vom Bezieher zu zahlenden Betrag und dem Nennbetrag. Dieser ist unproblematisch gem. § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB zu verbuchen. Zum anderen gibt es die Differenz zwischen Marktwert und Bezugswert. Wie mit Letzterer umzugehen ist, ist umstritten. Zum Teil wird Personalaufwand angenommen. Da die Optionsrechte für die Zukunft gelten, muss wie bei den vorgenannten Aktienoptionsprogrammen eine Rückstellung gebucht werden. Gegen diese Ansicht spricht, dass es sich um künftigen Aufwand handelt, der nicht ausgewiesen werden kann. Nach anderer Ansicht sollen die Altaktionäre eine Einlage erbracht haben, mit welcher die Arbeitsleistungen der Mitarbeiter vergütet werden. Diese Sichtweise be...