Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Heribert Anzinger
Rz. 179
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Vorschrift ist grundsätzlich auf alle Kapitalgesellschaften anwendbar. Mit den in § 264c Abs. 2 HGB vorgegebenen Modifikationen kann sie auch auf Personengesellschaften angewendet werden; jedoch sind die Unterschiede zu groß, sodass § 272 HGB praktisch dort nicht angewendet wird. Insbesondere der gesellschaftsrechtliche Zusammenhang zwischen § 272 HGB und dem Kapitalschutz im GmbH-Recht (§ 30 GmbHG), Aktienrecht (§ 158 AktG) und Konzernrecht (§§ 300–302 AktG) passt nicht, denn im Recht der Kommanditgesellschaften gibt es keinen vergleichbaren Kapitalschutz, sodass die Kontengestaltung dort allein eine Sache des Innenverhältnisses darstellt.
Rz. 180
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Das AktG enthält ergänzende Vorschriften. Da wären zum Ausweis des Grundkapitals § 152 Abs. 1, § 160 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 AktG. Da wären zum Umgang mit der Kapitalrücklage § 150 Abs. 3, Abs. 4, § 152 Abs. 2, § 208, § 230 Satz 2, § 231, § 232, § 233, § 237 Abs. 5, § 240 AktG. Da wären zur Bildung der Gewinnrücklage § 58 Abs. 1–3, § 150 Abs. 1, Abs. 2, § 300, § 324 AktG und zur Auflösung § 301 Satz 2, § 302 Abs. 1, § 324 AktG. § 218 Satz 2 AktG regelt die Sonderrücklage zum Ausweis eines Differenzbetrags zwischen dem Ausgabebetrag einer Wandelschuldverschreibung und dem höheren Gesamtnennbetrag der im Rahmen eines bedingten Kapitals zu gewährenden Bezugsaktien nach Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Außerdem ist § 158 AktG zu beachten, der zur Ergänzung des Jahresergebnisses in der Gewinn- und Verlustrechnung Bezug auf die in § 272 HGB auszuweisenden Rücklagen nimmt.
Rz. 181
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
§ 286 AktG enthält Zusatzregelungen zu den Einzahlungsverpflichtungen eines persönlich unbeschränkt haftenden Gesellschafters einer KGaA bzw. zum nicht durch...