Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Heribert Anzinger
Rz. 169
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Textziffern IFRS 2.26–.29 enthalten Regelungen für Situationen, in denen anteilsbasierte Vergütungstransaktionen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente im Nachhinein geändert oder außerplanmäßig beendet werden. Solche Situationen sind abzugrenzen von Fällen, in denen eine anteilsbasierte Vergütungstransaktion endet, weil ein Mitarbeiter eine Dienstbedingung oder eine nicht kapitalmarktorientierte Leistungsbedingung nicht erfüllt. Eine nachträgliche Änderung von Planbedingungen kann z. B. den Ausübungspreis (sog. repricing) oder den Wegfall einer marktorientierten Leistungsbedingung betreffen. Damit verbundene Werterhöhungen der Aktienoptionen – gemessen am Tag der Änderung (IFRS 2.B43) – sind zusätzlich als Aufwand zu erfassen. Weiterhin kann eine Änderung auch darin bestehen, dass eine Dienstbedingung entfällt (z. B. beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds). Auch dann führt die Verkürzung des Erdienungszeitraums dazu, dass noch ausstehende Aufwandsbuchungen sofort in voller Höhe vorzunehmen sind.
Für nachträgliche Änderungen von Vergütungstransaktionen mit Barausgleich enthält IFRS 2 im Allgemeinen keine Regelungen. Dies ist im Regelfall auch nicht notwendig, da jede Wertänderung einer solchen Transaktion – und damit eben auch eine Wertänderung aufgrund von nachträglichen Änderungen der Konditionen – laufend bei der Bewertung der Rückstellung zu berücksichtigen ist. Für den speziellen Fall, dass eine Vergütungstransaktion mit Barausgleich durch eine Vergütungstransaktion mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente ersetzt wird, enthalten die 2016 veröffentlichten Änderungen klarstellende Regelungen.
Rz. 170
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Wird eine anteilsbasierte Vergütungstransaktion mit Ausgleich durch Eigenkapitalins...