Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Heribert Anzinger
Rz. 117
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Durch die im Zuge des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 eingeführte Zinsschranke des § 4h EStG kommt es – bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen – zur Beschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit des Zinsaufwands.
In Bezug auf die Abzugsbeschränkung liegen drei Ausnahmen vor, von denen neben der durch § 4h Abs. 2 Satz 1 lit. a) EStG determinierten Freigrenze zwei weitere Ausnahmen IFRS-Relevanz aufweisen. Hierzu gehören die (Nicht-)Konzernzugehörigkeit gemäß § 4h Abs. 2 Satz 1 lit. b) EStG sowie, bei gegebener Konzernzugehörigkeit, der Eigenkapitalvergleich gemäß § 4h Abs. 2 Satz 1 lit. c) EStG. Diese Ausnahmen kommen jedoch ausschließlich dann zur Anwendung, sofern bei Kapitalgesellschaften nach § 8a Abs. 2 und 3 KStG und bei Personengesellschaften mit "verordneter" Körperschaft (§ 4h Abs. 1 Satz 2 EStG) das Vorliegen einer schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung verneint werden kann.
Rz. 118
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Für den Eigenkapitalvergleich besteht eine einfache Grundstruktur. So ist von der Anwendung der Zinsabzugsbeschränkung abzusehen, sofern bei einem inländischen Betrieb die Eigenkapitalquote nicht geringer ist als jene des Konzerns. Gewährt wird hierbei eine Toleranzschwelle i. H. v. 2 % der Eigenkapitalquote des Konzerns "nach unten".
Zur Kalkulation der Eigenkapitalquote ist zwangsläufig auf einen nach den gleichen Rechnungslegungsstandards aufgestellten Jahres- bzw. Einzelabschluss sowie einen Konzernabschluss zu rekurrieren.
Rz. 119
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Fiskalpolitisch zielt die Zinsschranke auf die Vermeidung ungebührlicher Abschöpfungen von inländischen Gewinnen durch Gesellschafterfremdfinanzierung in das Ausland ab. Daher ist im Hinblick auf das Rechnungslegungssystem unweigerlich der Rückgr...