Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Heribert Anzinger
Rz. 113
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Gemäß IAS 32.33 sind zurückerworbene eigene Anteile vom Eigenkapital abzuziehen. Für diesen Vorgang ist eine GuV-neutrale Abbildung geboten. Nicht möglich ist ein aktivischer Ausweis als "eigene Anteile im Bestand", vor allem weil die vom Emittenten gehaltenen eigenen Anteile die im Rahmenkonzept definierten Kriterien für Vermögenswerte nicht erfüllen. In der Bilanz oder im Anhang ist jedoch für jede Klasse der Betrag der gehaltenen eigenen Anteile gesondert anzugeben (IAS 32.34 i. V. m. IAS 1.79(a)(iv)). Angaben sind zudem bei Erwerb eigener Anteile von nahestehenden Personen i. S. d. IAS 24 erforderlich.
Rz. 114
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Nicht als Rücknahme abzubilden und daher mithin nicht vom Eigenkapital abzuziehen sind treuhänderisch gehaltene eigene Aktien (IAS 32.AG36). Diese Konstellation ergibt sich etwa, wenn Kreditinstitute ihre eigenen Aktien im Auftrag ihrer Kunden erwerben. Als Rücknahme abzubilden ist hingegen der Rückerwerb eigener Anteile mit Handelsabsicht.
Rz. 115
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Verrechnung der eigenen Anteile wird durch IAS 32 nicht näher konkretisiert. Grundsätzlich kommen – in Übereinstimmung mit IDW RS HFA 45 Rn. 42 – drei zulässige Varianten infrage:
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Cost method bzw. one-line adjustment: Absetzung der gesamten Anschaffungskosten der eigenen Anteile vom Eigenkapital in einem gesonderten Posten. |
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Par value method: Der Nennwert der erworbenen Anteile ist mit dem gezeichneten Kapital und das ursprüngliche Agio mit den Kapitalrücklagen zu verrechnen. Ein evtl. vorliegender Restbetrag zu den Anschaffungskosten ist von den keinen Verwendungsrestriktionen unterliegenden Gewinnrücklagen abzuziehen. |
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Constructive retirement method bzw. modifizierte par value method: Der Nennwert der erworbenen Anteile ... |