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Kapitel 6: Ansatz, Bewertung und Ausweis der passiven Bi ... / 2.1.2.3.3 Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital

Prof. Dr. Thilo Schülke, Prof. Dr. Heribert Anzinger
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2.1.2.3.3.1 Allgemeine Kriterien

2.1.2.3.3.1.1 Überblick

 

Rz. 54

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Der Ausweis von Kapitalquellen eines Unternehmens ist auf eine dichotome Kapitalstruktur bzw. eine Zweiteilung der Kapitalstruktur, d. h. auf die Differenzierung zwischen Eigen- und Fremdkapital, ausgerichtet.[1] Vor diesem Hintergrund muss der Emittent eines Finanzinstruments dieses bzw. dessen Bestandteile gemäß IAS 32.15 im Zuge der Ersterfassung als finanzielle Verbindlichkeit (Fremdkapital), finanziellen Vermögenswert oder als Eigenkapitalinstrument (Eigenkapital) klassifizieren.

 

Rz. 55

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Nach den Regelungen des IAS 32.11 ist Eigenkapital aus Sicht des Emittenten als Residualgröße zu bestimmen und setzt insofern die Widerlegung des Fremdkapitalcharakters voraus. Dabei ist für die erforderliche Abgrenzung gemäß IAS 32.18 auf den wirtschaftlichen Gehalt der zwischen Emittenten und Zeichner getroffenen (vertraglichen) Vereinbarung abzustellen.

Der (Teil-)Ausweis von Finanzinstrumenten als Eigenkapital bedingt, dass die durch IAS 32.16 vorgegebenen Abgrenzungskriterien erfüllt sind:

  • Das Finanzinstrument enthält keine vertragliche Zahlungsverpflichtung (contractual obligation) (vgl. Tz. 42).
  • Für eine ggf. vorgesehene Erfüllung in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Emittenten besteht die Vereinbarung bzgl. eines feststehenden Austauschverhältnisses (Fixed-for-fixed-Bedingung) (vgl. Tz. 57).[2]
[1] Clemens/Lewe, in: Beck IFRS-Hdb., § 11 Rn. 4.
[2] Freiberg, PiR 2015, 29 (29).

2.1.2.3.3.1.2 Vorliegen einer Zahlungsverpflichtung (contractual obligation)

 

Rz. 56

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Um als Eigenkapitalinstrument klassifiziert werden zu können, darf ein Finanzinstrument gemäß IAS 32.16(a) keine vertragliche Zahlungsverpflichtung (contractual obligation) aufweisen.

Durch IAS 32.16(a) stellt der Standardsetzer primär auf bedingte oder unbedingte Verpflichtungen zum Tausch von Geld oder anderweitig...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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