Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Heribert Anzinger
2.1 Ansatz
2.1.1 HGB
Rz. 27
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Regelungen zum Ausweis des Eigenkapitals finden sich in § 272 HGB. Nach Ansatz und Bewertung muss hier nicht differenziert werden; vgl. dazu Tz. 175 ff.
Rz. 28–29
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
(einstweilen frei)
2.1.2 IFRS
2.1.2.1 Vorbemerkung
Rz. 30
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der ursprünglich im Jahr 1995 vom IASC herausgegebene IAS 32 wurde 2003 vom IASB überarbeitet. Dabei wurden auch die im Entwurf zu SIC D34 vorgeschlagenen Regelungen zu vom Inhaber kündbaren Instrumenten oder Rechten (vgl. Tz. 71 ff.) in den Standard integriert. Weitere Änderungen im Februar 2008 führten dazu, dass für bestimmte kündbare Instrumente sowie bei Liquidation entstehende Verpflichtungen eine Eigenkapitalklassifizierung ermöglicht wurde.
Ende 2005 wurden alle Angabepflichten zu Finanzinstrumenten in IFRS 7 ausgegliedert.
Rz. 31
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
2009 folgten weitere Änderungen, die für bestimmte auf Fremdwährung lautende Rechte eine Eigenkapitalklassifizierung vorschreiben, Ende 2011 wurden Inkonsistenzen bei den Saldierungskriterien für finanzielle Vermögenswerte/Verbindlichkeiten bereinigt.
Zudem erfolgten verschiedentlich kleinere Folgeänderungen an IAS 32 aus der Überarbeitung anderer Standards.
2.1.2.2 Geltungsbereich
Rz. 32
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
IAS 32 ist von allen nach IFRS bilanzierenden Unternehmen auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden. Ausnahmen sind:
- nach IAS 27, IAS 28 oder IFRS 10 bilanzierte Anteile an TU, assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen (mit Ausnahmen hinsichtlich der Anwendung von IFRS 9 und Derivate auf Anteile an den genannten Unternehmen)
- nach IAS 19 bilanzierte Rechte und Verpflichtungen eines Arbeitgebers aus Altersversorgungsplänen
- Versicherungsverträge i.S.d. Definition des IFRS 17 oder Kapitalanlagebeträge mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung i...