Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Heribert Anzinger
1.2.1 Bewertungsvorschriften des HGB für Passiva im Überblick
1.2.1.1 Gegenstand der Bewertung, Erfüllungsbetrag
Rz. 17
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Passiva sind in der Bilanz das Eigenkapital, Verbindlichkeiten und Rückstellungen, passive Rechnungsabgrenzungsposten sowie passive latente Steuern (vgl. § 266 Abs. 3). Das in § 246 Abs. 1 HGB geregelte Vollständigkeitsgebot verwendet den Begriff der Schulden. Schulden ist der bilanzrechtliche Oberbegriff für Verbindlichkeiten und Rückstellungen und damit enger als der Begriff Passiva. Insbesondere nennt das Vollständigkeitsgebot das Eigenkapital nicht (was auch folgerichtig ist, da es sich beim Eigenkapital um eine Residualgröße handelt; das Vollständigkeitsgebot hat hier keinen eigenen Regelungsgehalt). Verbindlichkeiten und Rückstellungen sind das Fremdkapital der Gesellschaft.
Maßgeblich für die Bewertung der Schulden ist der Erfüllungsbetrag. Gem. § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB sind Verbindlichkeiten mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen (vgl. Tz. 18, 558 ff.). Rückstellungen sind im Grundsatz ebenfalls Verbindlichkeiten, nur sind sie dem Grunde oder der Höhe nach unsicher. Sie sind gem. § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung mit dem notwendigen Erfüllungsbetrag anzusetzen (vgl. Tz. 18, 469).
1.2.1.2 Bewertungsgrundsätze
Rz. 18
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Für die Bewertung von Schulden gelten die allgemeinen Bewertungsvorschriften des § 252 HGB, soweit sie anwendbar bzw. auf die Bewertung von Schulden passen:
- Der Grundsatz der Bilanzidentität (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB) bezieht sich auf beide Seiten der Bilanz und gilt mithin auch für Schulden.
- Das Fortführungsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) wirkt sich in der Regel auf Passiva nicht aus. Während es einen erheblichen Unterschied machen kann, ob Aktiva als Teil einer unternehmerischen Einheit am Wertschö...