Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Heribert Anzinger
Rz. 7
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Ob der Grundsatz der Wesentlichkeit eine Einschränkung des Vollständigkeitsgebotes rechtfertigt, ist derzeit in der Diskussion und insbes. Für den Ansatz der Passiva problematisch. Ausgangspunkt der Diskussion ist, dass Art. 6 Abs. 1 j) EU-Bilanzrichtlinie den Wesentlichkeitsgrundsatz für Ansatz, Bewertung und Ausweis vorschreibt, während er im HGB nicht ausdrücklich normiert ist. Die Frage ist daher, ob damit die Richtlinie defizitär umgesetzt ist oder ob sie über einen möglicherweise existierenden GoB der Wesentlichkeit hinreichend transformiert wurde.
Rz. 8
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Ausgehend von dem Befund fehlender Benennung im HGB stellt sich zunächst die Frage nach der Existenz eines GoB der Wesentlichkeit. Vgl. Kapitel 5 Tz. 47 ff.
Wie bereits ausgeführt, ist ein GoB der Wesentlichkeit europarechtlich vorgesehen. Gleichzeitig ist der Grundsatz der Wesentlichkeit aber kein Prinzip, das andere Bilanzierungsprinzipien verdrängt. Vielmehr sind die Prinzipien miteinander in Ausgleich zu bringen. Im Hinblick auf das Vorsichts- und Realisationsprinzip sowie im Hinblick auf die Ausschüttungsbemessungsfunktion der Bilanz dürfen Schulden deshalb nicht unter Hinweis auf das Wesentlichkeitsprinzip weggelassen werden. Bei der Bewertung der Schulden erlaubt der Grundsatz der Wesentlichkeit dann jedoch in engem Umfang Vereinfachungen, etwa eine nicht auf den Cent genaue Angabe. Im Ergebnis setzt sich der GoB der Wesentlichkeit auf der Passivseite der Bilanz nicht gegen andere Grundsätze durch und rechtfertigt daher keine Ausnahme vom Vollständigkeitsgebot.