Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Heribert Anzinger
1.1.1.1 Überblick, Vollständigkeitsgebot
Rz. 1
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Passiva sind in der Bilanz das Eigenkapital, Verbindlichkeiten und Rückstellungen, passive Rechnungsabgrenzungsposten (vgl. Kapitel 7 Tz. 404) sowie passive latente Steuern (vgl. § 266 Abs. 3). Für den Ansatz der Passiva gilt, wie für den Ansatz der Aktiva, § 246 HGB. § 246 HGB (vgl. Kapitel 5 Tz. 10) konstituiert mit dem Vollständigkeitsgebot (Abs. 1) und dem Verrechnungsverbot (Abs. 2) zwei zentrale Vorgaben nicht nur für Aktiva, sondern auch für Passiva. Der Jahresabschluss muss zum einen vollständig sein, nämlich alle Vermögensgegenstände (vgl. Kapitel 5 Tz. 14 ff.), Schulden (vgl. Tz. 2 ff.), Rechnungsabgrenzungsposten (vgl. Tz. 2) sowie Aufwendungen und Erträge (vgl. Tz. 5) enthalten. Zum anderen dürfen Passiva und Aktiva nicht miteinander verrechnet werden.
Das in § 246 Abs. 1 HGB geregelte Vollständigkeitsgebot verwendet allerdings den Begriff der Schulden anstelle des Begriffes Passiva. Schulden ist der bilanzrechtliche Oberbegriff für Verbindlichkeiten und Rückstellungen und damit enger als der Begriff Passiva. Insbesondere nennt das Vollständigkeitsgebot das Eigenkapital nicht (was auch folgerichtig ist, dass es sich beim Eigenkapital um eine Residualgröße handelt; das Vollständigkeitsgebot hat hier keinen eigenen Regelungsgehalt). Verbindlichkeiten und Schulden sind das Fremdkapital der Gesellschaft.
Rz. 2
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Das Passivierungskonzept des HGB ist vom Vorsichts- und Imparitätsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4) geprägt (vgl. Kapitel 5 Tz. 95 ff.). Das Vorsichtsprinzip ist sowohl für den Ansatz als auch für die Bewertung entscheidend und prägt das HGB-Bilanzrecht maßgeblich. Es kommt in zahlreichen anderen Bewertungsvorschriften zum Ausdruck, insbesondere im Anschaffungs- und Herstellungskostenprinzip sowie im ...