Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 1130
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
In der Handelsbilanz als Guthaben bei Kreditinstituten bezeichnet, verwendet das IASB gemäß IAS 1.54(i) die Postenbezeichnung "Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente". In IAS 32 ist dagegen von "flüssigen Mitteln" die Rede. Definitionsgemäß umfassen Zahlungsmittel dabei Barmittel und Sichteinlagen, die ohne Wertabschlag täglich abrufbar sind. Zahlungsmitteläquivalente sind nach IAS 7.6 kurzfristige hochliquide Finanzinvestitionen, die jederzeit in festgelegte Zahlungsmittelbeträge umgewandelt werden können und nur unwesentlichen Wertschwankungsrisiken unterliegen, z. B. Schecks und Wertzeichen (Postwertzeichen, verfügbare Frankierreserven, Wechselmarken). Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente bilden zusammen den sog. Zahlungsmittelfonds für die Kapitalflussrechnung.
Rz. 1131
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Zahlungsmitteläquivalente dienen dazu kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können. Sie werden gewöhnlich nicht zu Investitions- oder anderen Zwecken gehalten. Eine Finanzinvestition kann nur dann als Zahlungsmitteläquivalent eingestuft werden, wenn sie unmittelbar in einem festgelegten Zahlungsmittelbetrag umgewandelt werden kann und nur unwesentlichen Werteschwankungen unterliegt. Es kommt dabei auf ihre Zweckbestimmung an, also auf die Frage, ob die Anlage tatsächlich dazu dienen soll, kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen oder nicht umgekehrt zu Finanzinvestitionszwecken gehalten wird. Kapitalbeteiligungen gehören aufgrund fehlender Fälligkeiten nicht zu den Zahlungsmitteläquivalenten, es sei denn dies entspricht ihrem wirtschaftlichen Gehalt, z. B. Vorzugsaktien mit kurzer Restlaufzeit und festgelegtem Einlösungszeitpunkt (IAS 7.7). Kautionen, die Mieter auf ein Bankkonto einer Immobilie...