Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 1101
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
In den Anwendungsbereich der Wertminderungsvorschriften des IFRS 9 fallen die finanziellen Vermögenswerte der Kategorien at amortised cost und fair value through OCI.
Entgegen dem incurred loss model werden nunmehr erwartete Verluste (expected losses) als Wertminderung erfasst, selbst wenn es zum Bilanzierungszeitpunkt an konkreten Hinweisen für einen Zahlungsausfall mangelt. Objektive Hinweise müssen demnach zum Bilanzierungszeitpunkt zur Bildung der "Risikovorsorge" nicht vorliegen. Die Wertminderungsvorschriften erstrecken sich auch auf Kreditzusagen. Finanzgarantien, Forderungen aus Leasingverträgen sowie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Zweck der Wertminderungsvorschriften des IFRS 9 ist die Erfassung von Wertminderungen i. S. einer antizipativen Vorsorge vorverlagern.
Rz. 1102
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
IFRS 9 sieht ein neues Wertminderungsmodell vor, welches eine Wertberichtigung finanzieller Vermögenswerte in drei Stufen vorsieht. Die Einordnung in die Stufen richtet sich nach der erwarteten Verlusthöhe und der Zinsrealisation. Die einzelnen Stufen sind:
- Stufe 1 Erstansatz
- Stufe 2 Signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos
- Stufe 3 Objektiver Hinweis auf Wertminderung.
Darüber hinaus gelten Sondervorschriften für finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität (IFRS 9A).
Rz. 1103
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Stufe 1 Erstansatz
Hierunter werden bei Erstansatz alle finanziellen Vermögenswerte berücksichtigt, die zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Ausreichung keine beeinträchtigte Bonität hatten. Zur Bildung der Risikovorsorge muss die Höhe des innerhalb der nächsten zwölf Monate nach Zugang zu erwartenden Ausfalls bestimmt werden (sog. "expected loss").
Der Bilanzierende muss bei der ...