Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 1069
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Bewertungsmaßstab für den Zugang finanzieller Vermögenswerte ist gem. IFRS 9.5.1.1 der fair value, der regelmäßig den Anschaffungskosten entspricht (IFRS 9 B5.1.1, IFRS 13 B5.1.2A). Besonderheiten ergeben sich innerhalb der IFRS insbesondere für die Behandlung von (vgl. Tz. 620)
- Anschaffungsnebenkosten (Transaktionskosten) (vgl. Tz. 1070) und
- Divergenz von Anschaffungskosten und fair value (vgl. Tz. 1071).
Rz. 1070
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Neben den Anschaffungskosten sind ggf. auch Transaktionskosten im Rahmen der Erstbewertung zu berücksichtigen, sofern diese der Transaktion einzeln zurechenbar sind (incremental cost directly attributable to the acquisition). Beispiele für solche Kosten sind u. a.:
- Verkehrs- oder Stempelgebühren
- Gebühren
- Provisionen
- Beraterhonorare.
Grundsätzlich sind Transaktionskosten Bestandteil der Anschaffungskosten und aktivierungsfähig. Bei GuV-wirksamer Folgebewertung finanzieller Vermögenswerte sind Transaktionskosten allerdings nicht zu aktivieren, sondern sofort ergebniswirksam innerhalb der GuV zu erfassen.
Rz. 1071
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Verwendung des fair value als Maßstab für die Zugangsbewertung kann an Komplexität gewinnen, wenn die Anschaffungskosten und der fair value auseinanderfallen. Während übliche Erwerbsvorgänge ergebnisneutral abgebildet werden, kann es in einem solchen Fall bei der Einbuchung von Finanzinstrumenten zum Erfolgsausweis in der GuV kommen (day one profit/loss). Während day one losses in Ermangelung einer spezifischen Vorgabe i. d. R. sofort erfolgswirksam erfasst werden, setzt die Erfassung eines day one gain im Zusammenhang mit der Zugangsbewertung eines Finanzinstruments allerdings die Objektivierbarkeit des vom Transaktionspreis abweichenden Zugangswerts durch ...