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Kapitel 5: Ansatz, Bewertung und Ausweis der aktiven Bil ... / 6.2.1.2.2 Zweifelhafte Forderungen

Prof. Dr. Thilo Schülke, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
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Rz. 1062

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Der Kaufmann ist verpflichtet zu überprüfen, ob Forderungen einbringlich sind. Bestehen daran Zweifel, ist infolge des Vorsichtsprinzips die Erforderlichkeit außerplanmäßiger Abschreibung zu prüfen (sowie ggf. eine Korrektur der Umsatzsteuer vorzunehmen). Indizien dafür, dass mit einem Forderungsausfall zu rechnen ist, sind insbesondere

  • außergewöhnlich schleppende Zahlungsweise des Schuldners,
  • Bitten um Ratenzahlung oder um Hinausschieben des Zahlungsziels,
  • Zahlungen erst auf mehrfache Mahnung,
  • Pfändungen Dritter, die bekannt werden und
  • bilanzielle Überschuldung, jedenfalls wenn gleichzeitig operativ Verluste erwirtschaftet werden.
 

Rz. 1063

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Sind Forderungen abgesichert, z. B. durch Eigentumsvorbehalte, ist eine Abwertung nur nötig bzw. zulässig, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Sicherheit nicht werthaltig ist. Das kann der Fall sein, wenn

  • bekanntermaßen gelieferte Waren im Lager des Schuldners mit Waren anderer Lieferanten und dessen eigenen Waren vermischt werden, dass sich später nicht mehr herausfinden lässt, an welchen Waren ein Eigentumsvorbehalt bestand und an welchen nicht. Das gilt auch, wenn bezahlte und unbezahlte Waren nicht getrennt verwahrt werden. Denn durch die Vermischung geht das Eigentum gem. § 948 BGB unter;
  • bekannt wird, dass im Falle einer Raumsicherungsübereignung der Schuldner die gelieferten Waren nicht mehr an dem ursprünglich vereinbarten Ort lagert, sondern z. B. in einer anderen Halle lagert. Denn die Raumsicherungsübereignung erfasst nur die Waren, die in dem konkret vereinbarten Raum tatsächlich vorhanden sind.

Zur Bilanzierung von Verpflichtungen aus Sicherheiten, die für fremde Schulden bestellt werden, wird auf § 251 HGB (vgl. Kapitel 10, Tz. 253) verwiesen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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