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Kapitel 5: Ansatz, Bewertung und Ausweis der aktiven Bil ... / 6.2.1 HGB

Prof. Dr. Thilo Schülke , Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
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6.2.1.1 Zugangsbewertung

 

Rz. 1055

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Derivativ erworbene Forderungen, also bereits bestehende Forderungen, die der Bilanzierende gekauft hat und die ihm abgetreten wurden, sind mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Sie sind also im Rahmen der Zugangsbewertung nicht mit dem Nennbetrag, sondern mit dem Betrag anzusetzen, den der Zessionar – der Erwerber – für sie bezahlt hat. Liegt dieser Betrag über dem Nennbetrag, ist allerdings umgehend eine außerplanmäßige Abschreibung auf den Nennbetrag vorzunehmen.[1]

 

Rz. 1056

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Forderungen in Fremdwährung sind gem. § 256a HGB, der auch für die Zugangsbewertung gilt, zum Devisenkassamittelkurs umzurechnen (vgl. Tz. 939).

Originäre Forderungen, z. B. Darlehensforderungen oder Forderungen aus Lieferung und Leistung, sind nur anzusetzen, wenn kein schwebendes Geschäft vorliegt, nach h. M. dann zum Nennbetrag.[2] Ist der Auszahlungsbetrag niedriger, ist der Unterschiedsbetrag passiv abzugrenzen, wenn er sich aus vorausbezahlten Zinsen ergibt.

 

Rz. 1057

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Bei Forderungen aus Verträgen (sowohl aus Kauf- als auch Darlehensvertrag) mit langer Stundung (mehr als ein Jahr) des Kaufpreises oder Ratenzahlung ist der Zinsanteil am Ende des Stundungszeitraums realisiert; entsprechend ist die Forderung zunächst um den Zinsanteil gekürzt anzusetzen.[3]

Unter- oder nichtverzinste Darlehensforderungen sind ebenfalls zum Nennbetrag zu aktivieren und sodann auf den niedrigeren Wert abzuschreiben.[4]

Zero-Bonds (Anleihen ohne wiederkehrende Verzinsung, aber mit hohem Diskont) werden zum Ausgabebetrag angesetzt, der durch jährliche Zuschreibungen zu erhöhen ist.[5]

 

Rz. 1058

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Darlehensforderungen gegen verbundene Unternehmen, Ausleihungen

Insbesondere aus Cash-pool-Vereinbarungen können Darl...

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