Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
5.3.1 HGB
Rz. 995
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Vorräte sind Vermögensgegenstände, die zum Verbrauch, zur Verarbeitung oder zur Weiterveräußerung angeschafft worden sind. Dabei muss es sich um Elemente des betrieblichen Leistungsprozesses handeln. Die gesetzlich vorgegebene Untergliederung bereitet Schwierigkeiten, wenn ein Unternehmen Produkte verschiedener Fertigungsstufen veräußert. Soweit es möglich ist, sollte aufgeteilt werden; in Ausnahmefällen kann der Posten zusammengefasst ausgewiesen werden (vgl. § 265 Abs. 7 Nr. 2 HGB).
Rz. 996
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe grenzen sich von unfertigen oder fertigen Erzeugnissen durch fehlende Bearbeitung bzw. Verarbeitung ab und von Waren dadurch, dass sie vor einer Verarbeitung erst noch verarbeitet oder bearbeitet werden müssen. Rohstoffe sind alle Stoffe, die verarbeitet werden und den Hauptbestandteil des Produktes bilden. Dabei kann es sich sowohl um Urprodukte als auch bereits fertige Teilkomponenten für das Endprodukt (typisch in der Automobilindustrie) handeln. Auch Überkapazitäten als Reserve oder Ersatz für die zu fertigenden Produkte sind darunter zu fassen. Hilfsstoffe fließen genauso in das Produkt ein, sind aber nur von untergeordneter Bedeutung (z. B. Schrauben, Nägel, Elektrodraht etc.). Verpackungsmaterial gehört dazu, wenn es dazu dient, das Produkt verkaufsfähig zu machen (Verpackung von Milch). Betriebsstoffe sind all die Stoffe, die nicht unmittelbar einen festen Bestandteil des späteren Produkts bilden, jedoch bei dessen Herstellung verbraucht werden. Unklar ist die Einordnung von Verpackungsmaterial, das allein dem Produkttransport dient. Nach Herstellung des Produktes darf derartiges Verpackungsmaterial gem. § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB als Vertriebskosten nicht in die He...