Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
5.2.2.1 Erstbewertung von Vorräten
Rz. 952
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Bewertung von Vorräten zum Zeitpunkt des Zugangs erfolgt zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten (at cost). Bei der Ermittlung sind sämtliche Kosten einzubeziehen, welche angefallen sind, um die Vorräte an ihren derzeitigen Ort und in ihren derzeitigen Zustand zu versetzen (IAS 2.10).
Rz. 953
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Bei Anschaffungsvorgängen umfassen diese Kosten den Erwerbspreis (purchase price), Einfuhrzölle und andere Steuern, (sofern diese nicht später von den Steuerbehörden zurückerlangt werden können), Transport- und Abwicklungskosten sowie sonstige Kosten, welche dem Erwerbsvorgang direkt zugerechnet werden können. Anschaffungspreisminderung wie Skonti oder Rabatte sind bei der Ermittlung der Anschaffungskosten abzuziehen (IAS 2.11).
Werden Anschaffungspreisminderungen erst zu einem späteren Zeitpunkt, z. B. beim Erreichen einer bestimmten Abnahmemenge gewährt, sind diese vom Anschaffungspreis abzuziehen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit die notwendigen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Nachlasses erreicht werden. Ist dies hingegen ungewiss, erfolgt der Abzug erst, wenn der Nachlass tatsächlich gewährt wurde. Sind zu diesem Zeitpunkt die betreffenden Vorräte nur noch teilweise vorhanden, erfolgt der Abzug nur anteilig. Der verbleibende Betrag ist schließlich GuV-wirksam zu erfassen. Nicht von den Anschaffungskosten abzuziehen sind überdies Zuwendungen der öffentlichen Hand. Die in IAS 20.24 eröffnete Möglichkeit der Kürzung der Anschaffungskosten um derartige Zuwendungen besteht nur bei Vermögenswerten des Anlagevermögens. Bei den i. d. R. dem Umlaufvermögen zuzurechnenden Vorräten scheidet ein solcher Abzug hingegen regelmäßig aus.
Rz. 954
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Im Rahmen von Herstellungsvorgängen sind gem. IAS 2...