Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 946
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Das Gesetz sieht für Umlaufvermögen und damit auch für Vorräte keine planmäßige Abschreibung vor, da diese Gegenstände dem Unternehmen nicht dauerhaft dienen, sondern verarbeitet oder Verkauft werden sollen. Gelingt dies voraussichtlich nicht oder erleiden die Vorräte aus anderen Gründen einen Wertverlust, sind außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen, wobei der aktuelle Preis maßgeblich für den jeweiligen Wertansatz sein muss. Entsprechend formuliert das Gesetz, dass auf einen niedrigeren Börsen- oder Marktpreis oder sonstigen Marktpreis abzuschreiben ist.
5.2.1.4.1 Börsen- und Marktpreis
Rz. 947
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Börsenpreis ist der im amtlichen oder geregelten Markt festgestellte Preis. Marktpreis wird verstanden als der an einem bestimmten Handelsplatz oder -bezirk durchschnittlich erzielte Preis. Maßgeblich ist der Markt, an dem voraussichtlich gehandelt worden wäre. An funktionierenden Börsen oder Märkten sind Absatz- und Beschaffungspreise nach Abzug der Transaktionskosten identisch.
5.2.1.4.2 Niedriger beizulegender Wert
Rz. 948
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Ist ein einheitlicher Börsen- oder Marktpreis nicht feststellbar, wird nach überwiegend vertretener Auffassung der Beschaffungsmarkt für maßgeblich gehalten, sofern ein Fremdbezug möglich ist; falls nicht, wird die Maßgeblichkeit des Absatzmarktes für die Preisfindung anerkannt. Für Handelswaren und Überbestände an unfertigen und fertigen Erzeugnissen soll es auf den jeweils niedrigeren Wert ankommen. Daraus ergibt sich folgende Übersicht:
- Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe: Maßgeblichkeit des Beschaffungsmarkts
- unfertige und fertige Erzeugnisse: Maßgeblichkeit des Absatzmarkts, außer es ist auch Fremdbezug möglich
- Handelswaren: der jeweil...