Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
5.2.1.3.2.1 Verbrauchsfolgeverfahren
Rz. 930
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Das Gesetz lässt nur die Lifo-Methode und die Fifo-Methode zu. Lifo (Last in – first out) unterstellt, dass zuletzt gelieferte oder hergestellte Vorräte zuerst verbraucht werden. Damit ist der Altbestand zu bewerten, was im Falle steigender Preise – damit im Normalfall – zu einer Unterbewertung führt. Die Erfassung erfolgt entweder durch permanente Beobachtung des Materialverbrauchs oder – häufiger – durch Vergleich der Mengenbestände am Ende der Berichtsperiode. Unzulässig ist das Index-Verfahren, bei dem aktuelle Werte mit Vorjahreswerten verglichen werden, da hier nicht Verbrauchsfolgen unterstellt, sondern Werte fortgeschrieben und Wertunterschiede als Mengenunterschiede interpretiert werden.
Fifo (First in – first out) unterstellt demgegenüber (realitätsnah), dass die am längsten im Bestand befindlichen Vorräte zuerst verbraucht werden. Andere Verfahren, die früher teilweise als zulässig angesehen wurden, sind heute nicht mehr zulässig, weil der Wortlaut nunmehr ausdrücklich auf Lifo und Fifo beschränkt ist.
5.2.1.3.2.2 Beschränkung auf Vorratsvermögen
Rz. 931
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Anwendbarkeit ist ausdrücklich auf das Vorratsvermögen beschränkt. Unter Vorratsvermögen sind die unter § 266 Abs. 2 B. I. HGB fallenden Vermögensgegenstande zu verstehen. Bisweilen wird auch eine Anwendung auf andere gleichartige Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, namentlich Wertpapiere, für zulässig gehalten, da es dem Gesetzgeber nicht auf das Vorratsvermögen, sondern die Gleichartigkeit angekommen sei. Da der Gesetzgeb...