Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
5.2.1.3.1.1 Überblick
Rz. 926
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Vorschrift stellt eine Ausnahme zum Einzelbewertungsgrundsatz (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) dar, die der Vereinfachung dient. Sie erlaubt in Satz 1, bestimmte Verbrauchsfolgen für Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens zu unterstellen. Zulässig ist nur die Lifo- und die Fifo-Methode. Die Norm lässt ferner in Satz 2 die Fest- und Gruppenbewertung in der Bilanz zu, indem sie auf § 240 Abs. 2 und 3 HGB verweist, der Entsprechendes schon für das Inventar bestimmt (§ 240 HGB).
5.2.1.3.1.2 Entstehungsgeschichte
Rz. 927
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Vorschrift beruht auf Art. 38, 40 Abs. 1 der vierten Richtlinie. Sie lässt sich nunmehr hinsichtlich Satz 1 auf Art. 12 Abs. 9 der EU-Bilanzrichtlinie stützen. Ob dies auch für die Fest- und Gruppenbewertung gilt, ist zweifelhaft, da eine Art. 38 entsprechende Vorschrift in die neue Richtlinie nicht übernommen wurde; möglicherweise lässt sich eine Ausnahme bei extensiver Auslegung des Wesentlichkeitsgrundsatzes rechtfertigen. Die Beschränkung auf das Vorratsvermögen sowie auf die Lifo- und Fifo-Methode ist eine zulässige Sachentscheidung des deutschen Gesetzgebers, ebenso die ausdrückliche Rückanbindung an die GoB. Bereits das AktG 1965 enthielt in § 155 Abs. 1 Satz 3 AktG a. F. eine Regelung, die Verbrauchsfolgeverfahren zuließ. Die ausdrückliche Beschränkung auf das Lifo- und das Fifo-Verfahren wurde aber erst durch das BilMoG 2009 vorgenommen.