Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 920
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Erfasst sind Kosten der allgemeinen Verwaltung, Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs und Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen. Sie müssen angemessen sein.
In Betracht kommen als
- Kosten der allgemeinen Verwaltung: Lohn- und Energiekosten der Geschäftsführung, des Rechnungswesen, der Steuerabteilung, der Personalverwaltung sowie Telefon- und Portokosten
- Kosten für soziale Einrichtungen des Betriebes: Kosten für betriebseigenen Kantinen, Kinderbetreuungsangebote, Sportanlagen, Betriebsärzte, Parkplätze usw.
- Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen: Jubiläumsaufwendungen, solche für Betriebsausflüge und -feste, Urlaubs- und Weihnachtszuwendungen, auf die kein arbeitsvertraglicher Anspruch besteht (sonst liegen Lohn- und damit Fertigungseinzelkosten vor).
Rz. 921
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Satz 4 beschreibt ein Verbot für die Einbeziehung von Forschungs- und Vertriebskosten. Der Gesetzgeber beschränkt damit die Herstellungsphase, aus der Herstellungskosten entstehen können, im Interesse des Realisationsprinzips: Forschungs- und Absatztätigkeiten führen nicht mit ausreichender Sicherheit zu Umsatzsteigerungen. Sie können daher erst bei der Gestaltung des Absatzpreises berücksichtigt und durch den Veräußerungsvorgang realisiert werden.
Rz. 922
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der Begriff der Forschung nach Abs. 2 Satz 4 ist mit dem des Abs. 2a Satz 3 identisch. Erfasst ist danach zunächst die Grundlagenforschung. Da Abs. 2a Satz 2 die Neuentwicklung von Gütern und Verfahren im Zusammenhang mit der Entwicklungsphase nennt, ermöglicht die systematische Auslegung den Umkehrschluss, dass die sog. Zweckforschung keine Forschungs-, sondern Entwicklungskosten verursacht. Zutreffend wird man jedoch bei Berücksichtigun...