Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
5.2.1.2.1 Anschaffungskosten
Rz. 912
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Neben dem für die Anschaffung des einzelnen Gegenstandes aufgewendeten Kaufpreis gehören zu den Anschaffungskosten auch die Anschaffungspreiserhöhungen und die Anschaffungspreisminderungen sowie die Anschaffungsnebenkosten. Im Falle von Vorräten kommen hier insbesondere Rabatte, Skonti und Boni in Betracht. Für Vorräte scheiden Aufwendungen für Inbestriebnahme, die bei Anlagevermögen anzusetzen sind, aus. Ein Zustand der Betriebsbereitschaft ist nicht möglich, da das Vorratsvermögen nicht dem Betrieb des Unternehmens selbst zu dienen bestimmt ist. Wird Umlaufvermögen repariert oder verbessert, liegt darin ein Herstellungsvorgang, kein Anschaffungsvorgang.
5.2.1.2.2 Herstellungskosten
Rz. 913
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Zu den Herstellungskosten zählen alle Aufwendungen, die dem Herstellungsprozess eines konkreten Vermögensgegenstandes zugerechnet werden können sowie die einbeziehungspflichtigen und ggf. einbeziehungsfähigen Kosten nach § 255 Abs. 2 Satz 2 und 3 HGB.
Von Satz 1 erfasst sind zunächst alle Kosten, die tatsächlich zweckgerichtet – final – aufgewendet worden sind, um einen Vermögensgegenstand herzustellen, sofern auch tatsächlich ein sachlicher Zusammenhang zwischen Kosten und Herstellungsvorgang besteht. Darüber hinaus sind aber auch solche Kosten erfasst, die durch den Herstellungsprozess lediglich notwendigerweise anfallen, auch wenn ein finaler Zusammenhang fehlt.
BEISPIEL
- Kosten für Einrichtung von Parkplätzen, die nach den LBO der Länder vorgeschrieben sind.
- Kosten für die Räumung eines besetzten Geländes, das bebaut werden soll.
Die in Satz 2 bezeichneten Kosten sind zwingend einzubeziehen (Herstellungskos...