Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
5.2.1.1 Allgemeine Grundsätze
Rz. 910
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Zugangsbewertung von Vorräten folgt allgemeinen Grundsätzen. Vorräte sind daher zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten und nach Maßgabe des § 253 Abs. 4 außerplanmäßig abzuschreiben, wenn dazu Anlass besteht.
Rz. 911
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Das Gesetz differenziert hinsichtlich der Zugangsbewertung von Vermögensgegenständen nicht danach, ob sie dem Anlage- oder dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind. Erst im Rahmen der Folgebewertungen wird die Unterscheidung relevant, wie sich aus den disparaten Vorgaben des § 253 Abs. 3 und 4 HGB ergibt. Insofern kann auf die Ausführungen zur Zugangsbewertung des Anlagevermögens verwiesen werden.
5.2.1.2 Zugangsbewertung
5.2.1.2.1 Anschaffungskosten
Rz. 912
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Neben dem für die Anschaffung des einzelnen Gegenstandes aufgewendeten Kaufpreis gehören zu den Anschaffungskosten auch die Anschaffungspreiserhöhungen und die Anschaffungspreisminderungen sowie die Anschaffungsnebenkosten. Im Falle von Vorräten kommen hier insbesondere Rabatte, Skonti und Boni in Betracht. Für Vorräte scheiden Aufwendungen für Inbestriebnahme, die bei Anlagevermögen anzusetzen sind, aus. Ein Zustand der Betriebsbereitschaft ist nicht möglich, da das Vorratsvermögen nicht dem Betrieb des Unternehmens selbst zu dienen bestimmt ist. Wird Umlaufvermögen repariert oder verbessert, liegt darin ein Herstellungsvorgang, kein Anschaffungsvorgang.
5.2.1.2.2 Herstellungskosten
Rz. 913
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Zu den Herstellungskosten zählen alle Aufwendungen, die dem Herstellungsprozess eines konkreten Vermögensgegenstandes zugerechnet werden können sowie die einbeziehungspflichtigen und ggf. einbeziehungsfähigen Kosten nach § 255 Abs. 2 Satz 2 und 3 ...