Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 906
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Da der IAS 2 keine expliziten Regelungen hinsichtlich des Bilanzansatzes von Vorräten enthält, sind hier die allgemeinen Ansatzkriterien für Vermögenswerte des Rahmenkonzepts 2010 heranzuziehen. Die Vorräte müssen daher zunächst die Definitionskriterien eines Vermögenswertes erfüllen. Nach RK 4.3 (2010) ist ein Vermögenswert eine gegenwärtige wirtschaftliche Ressource, die aufgrund von Ereignissen in der Vergangenheit durch das Unternehmen kontrolliert wird. Eine Ressource ist dabei als ein Recht zu verstehen, dem das Potenzial künftiger Nutzengenerierung zugeschrieben wird. In der Literatur wird eine eher weite Auslegung des Begriffs des Rechts angemahnt. Kontrolle über eine wirtschaftliche Ressource liegt nach dem Rahmenkonzept vor, wenn das berichtende Unternehmen gegenwärtig dazu in der Lage ist, die Verwendung der Ressource zu bestimmen und ihren wirtschaftlichen Nutzen zu vereinnahmen (RK 4.20 (2010)). Da diese Kontrolle nach dem Rahmenkonzept nur von einer Partei ausgeübt werden kann, setzt sie die Möglichkeit des Ausschlusses Dritter von der Nutzenziehung aus dem Vermögenswert voraus. Der künftige Nutzenzufluss kann sich dabei in einer (in-)direkten Erhöhung der Zahlungsmittelzuflüsse des Unternehmens ausdrücken, aber auch eine Verminderung von Zahlungsmittelabflüssen stellt einen potenziellen wirtschaftlichen Nutzen dar.
Rz. 907
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Im Vergleich zum Rahmenkonzept aus dem Jahr 2010 bietet das aktuelle Rahmenkonzept 2018 keine konkreten Ausführungen zur Erfüllung etwaiger Ansatzkriterien. Stattdessen knüpft der Ansatz eines Vermögenswerts nach dem Rahmenkonzept 2018 an die Erfüllung bestimmter qualitativer Anforderungen (RK 5.6 ff. (2018)). So finden Vermögenswerte z. B. nur Eingang in die Bilanz, wenn ihr...