Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
4.2.2.3.1 Überblick
Rz. 846
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Für die Folgebewertung von Finanzinstrumenten gilt innerhalb von IFRS 9 das sog. mixed model, das eine Bewertung in Abhängigkeit der zugrunde liegenden Kategorie finanzieller Vermögenswerte vorsieht.
Die Kategorisierung finanzieller Vermögenswerte spielt daher eine zentrale Rolle für die Folgebewertung und ist der eigentlichen Bewertung vorangestellt. Für eine Übersicht vgl. Tz. 1074.
4.2.2.3.2 Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Finanzanlagen
Rz. 847
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Bilanzierung von zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Finanzanlagen unterliegt den unten (vgl. Tz. 1074 ff.) erläuterten Vorschriften. Für eine ausführliche Darstellung wird darauf verwiesen. Bei Industrieunternehmen dürfte diese Kategorie für langfristige Forderungen sowie für langfristige Anlagen in Finanzinstrumenten, welche die Zahlungsstromkriterien (ausführlich vgl. Tz. 1092 ff.) nicht verletzen, infrage kommen. Die Zahlungsstromkriterien werden verletzt, wenn die Zahlungen des Finanzinstrumetes nicht nur Zins- und Tilgungszahlungen darstellen. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn das Finanzinstrument eine Hebelwirkung hat und somit weiteren Risiken ausgesetzt ist (z. B. Aktienindexpreisrisiko bei Zertifikaten, Aktienpreisrisiko bei Wandelanleihen etc.). Dabei ist die Rechtsform unerheblich und die Bilanzierung ist somit unabhängig davon, ob die Finanzinstrumente verbrieft sind oder nicht.
4.2.2.3.3 GuV-neutral zum beizulegenden Zeitwert bewertete Finanzanlagen (Fremdkapitaltitel)
Rz. 848
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Bilanzierung von GuV-neutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzanlagen unterliegt den weiter unten erläuterten Vorschriften (ausführlich vgl. Tz. 1074 ff.). Bei Industrieunternehmen dürfte diese Kategorie hauptsächlich für Finanzanlagen zur Anwendung kommen, die zu Liquiditätszwecken gehalten werden, da für diese sowohl eine Halte- als auch Veräußerungsabsicht besteh...